BMF - Schreiben vom 07.02.1990
IV A 3 - S 7532 - 1/90

BMF - Schreiben vom 07.02.1990 (IV A 3 - S 7532 - 1/90) - DRsp Nr. 2008/82509

BMF, Schreiben vom 07.02.1990 - Aktenzeichen IV A 3 - S 7532 - 1/90

DRsp Nr. 2008/82509

§ 18 UStG; Anlage zum Umsatzsteuerbescheid

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

(1) Werden im automatisierten Verfahren zur Berechnung/Festsetzung der Jahresumsatzsteuer personell durchgeführte Festsetzungen gespeichert (sog. 50er-Verfahren im RPFEST), so wird neben der Speicherung der personellen Festsetzung ein (Kurz-)Bescheid (mit Abrechnung, aber ohne Darstellung der Besteuerungsgrundlagen) und ein Hinweis an den Bearbeiter ausgegeben, die dem (Kurz-)Bescheid zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen personell zu erläutern. Für die Erläuterungen zu den Besteuerungsgrundlagen ist das beiliegende Vordruckmuster

USt 3 E - Anlage zum Umsatzsteuerbescheid -

zu verwenden.

(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Er besteht aus einem Original (für den Unternehmer) und einer Durchschrift (für das Finanzamt). Bei der Herstellung des Vordrucks ist deshalb auf eine entsprechende Übereinstimmung der Zeilen des Originals und der Durchschrift zu achten.

(3) Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.