BMF - Schreiben vom 07.02.1990
IV B 2 - S 2241 - 4/90

BMF - Schreiben vom 07.02.1990 (IV B 2 - S 2241 - 4/90) - DRsp Nr. 2008/81064

BMF, Schreiben vom 07.02.1990 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2241 - 4/90

DRsp Nr. 2008/81064

§ 180 AO; Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Mitunternehmer oder deren Rechtsnachfolger

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind ausgeschiedene Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger in Fällen einer Ruhegeld- oder Versorgungszusage nicht an der Einheitswertfeststellung für die Personengesellschaft beteiligt. Die Ruhegeld-bzw. Versorgungszusage ist als Schuld der Privatsphäre der beteiligten Gesellschafter zuzuordnen, da sie nicht wirtschaftlich mit dem Betrieb in Zusammenhang steht. Die beteiligten Gesellschafter können anteilsmäßig die Verpflichtung zur Zahlung bei ihrem Gesamtvermögen als Schuld berücksichtigen (vgl. § 118 BewG und BFH-Urteil vom 7. Dezember 1984 - BStBl 1985 II S. 239).