Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind ausgeschiedene Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger in Fällen einer Ruhegeld- oder Versorgungszusage nicht an der Einheitswertfeststellung für die Personengesellschaft beteiligt. Die Ruhegeld-bzw. Versorgungszusage ist als Schuld der Privatsphäre der beteiligten Gesellschafter zuzuordnen, da sie nicht wirtschaftlich mit dem Betrieb in Zusammenhang steht. Die beteiligten Gesellschafter können anteilsmäßig die Verpflichtung zur Zahlung bei ihrem Gesamtvermögen als Schuld berücksichtigen (vgl. §
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