Durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl 1992 I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
(1) Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich Wasserflächen und Grundstücksteile in Betracht. Die Bezeichnung des Platzes und die bauliche oder technische Gestaltung (z.B. Befestigung, Begrenzung, Überdachung) sind ohne Bedeutung. Auch auf die Dauer der Nutzung als Stellplatz kommt es nicht an. Die Stellplätze können sich im Freien (z.B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsanliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und Flugzeughallen befinden. Auch andere Flächen (z.B. landwirtschaftliche Grundstücke), die aus besonderem Anlaß (z.B. Sport- und Festveranstaltung) nur vorübergehend für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden, gehören zu den Stellplätzen in diesem Sinne.
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