Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1992 (BStBl 1994 II S. 158) die Auffassung vertreten, daß Hörgeräte-Akustiker und Optiker für künftige Nachbetreuungsleistungen an Hör- und Sehhilfen Rückstellungen nicht bilden dürfen. Nach Auffassung des Gerichts ist wesentliche Ursache für das wirtschaftliche Entstehen der künftigen Verpflichtung zu Nachbetreuungsleistungen nicht schon der Verkauf der Hör- und Sehhilfen an den Kunden, sondern erst das künftige Auftreten der Mängel. Die Verpflichtung, Nachbetreuungsleistungen vorzunehmen, ist damit zukunftsbezogen und deshalb nicht rückstellungsfähig.
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