BMF - Schreiben vom 07.04.2011
IV D 3 -S 7174/10/10002
Normen:
UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b;

BMF - Schreiben vom 07.04.2011 (IV D 3 -S 7174/10/10002) - DRsp Nr. 2011/80205

BMF, Schreiben vom 07.04.2011 - Aktenzeichen IV D 3 -S 7174/10/10002

DRsp Nr. 2011/80205

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b;

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG; Beförderung von kranken und verletzten Personen

Mit Urteil vom 12. August 2004, V R 45/03 (BStBl 2005 II S. 314), hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass „der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG fällt und dass ein Fahrzeug dann für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet ist, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist”. Unerheblich ist nach dieser Entscheidung, ob das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann. Ferner führt der BFH in seiner Begründung aus, dass kein Grund ersichtlich ist, die Befreiung nicht zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Beförderung ein besonders eingerichtetes Fahrzeug i. S. d. § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG vorliegt, mit dem auch tatsächlich ein Krankentransport durchgeführt wird, obwohl das für den Transport verwendete Fahrzeug durch einen Umbau seine Eigenschaft als besonders eingerichtetes Transportmittel verlieren könnte.