Das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStGist so durch Verwaltungsregelung auszugestalten, dass Geschenke bis 35 Euro nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalierung einbezogen werden müssen.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF dazu folgende Auffassung:
Nach der Intention des Gesetzgebers soll § 37b EStG die Besteuerung von Zuwendungen beim Empfänger ersetzen. Deshalb sind in die Bemessungsgrundlage alle Geschenke einzubeziehen, die beim Empfänger als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sind. Dies sind auch Geschenke, die den Betrag von 35 Euro nicht überschreiten. Nicht einbegriffen werden Zugaben, die Bestandteil der Gegenleistung sind und Streuwerbeartikel, wie z.B. Kugelschreiber.
Die von ihnen begehrte Regelung würde einen Zusammenhang zwischen dem Betriebsausgabenabzug beim Zuwendenden und der Erfassung einer Betriebseinnahme beim Empfänger vorraussetzen. Eine solche Abhängigkeit besteht aber nach dem Gesetzeszweck nicht.
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