Nach § 23 a UStG, der durch Artikel 6 Nr. 2 des Vereinsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl 1989 I S. 2212; BStBl 1989 I S. 499) in das Umsatzsteuergesetz eingefügt wurde, können bestimmte Unternehmer zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge einen Durchschnittsatz in Höhe von 7 v.H. des steuerpflichtigen Umsatzes in Anspruch nehmen. Der Unternehmer muß dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erklären, daß er den Durchschnittsatz in Anspruch nehmen will.