Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ab 1. Juli 1991 folgendes:
Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bewirkt jedes einzelne entgeltliche Spiel einen Umsatz, gleichgültig ob der Spieler einen Gewinn erzielt oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1958,BStBl 1959 III S. 20). Entgelt für die Überlassung des Gerätes und für die Einräumung der Gewinnmöglichkeit ist der zum jeweiligen Spiel berechtigende Geldeinsatz abzüglich der Umsatzsteuer. Der Geldeinsatz für das jeweilige Spiel ist entweder
der eingeworfene Geldbetrag
oder
der vom Speicher des Geldspielgerätes abgebuchte Gutschriftbetrag.
Gewinne (Auszahlungen oder Gutschrift im Speicher eines Geldspielgerätes) mindern das Entgelt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1987,BStBl 1987 II S. 516).
Das Entgelt ist mittels Zählwerk zu ermitteln. Soweit dies nicht geschieht, sind die Umsätze nach § 162 AO zu schätzen.
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