BMF - Schreiben vom 07.06.2005
IV C 6 - O 1000 - 86/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I 717

BMF - Schreiben vom 07.06.2005 (IV C 6 - O 1000 - 86/05) - DRsp Nr. 2008/88982

BMF, Schreiben vom 07.06.2005 - Aktenzeichen IV C 6 - O 1000 - 86/05

DRsp Nr. 2008/88982

Eindämmung der Normenflut;; BMF-Schreiben zur Aufhebung der vor dem 1. Januar 1980 ergangenen BMF-Schreiben

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im schriftlichen Verfahren gilt für die vor dem 1. Januar 1980 ergangenen BMF-Schreiben folgende Verwaltungsregelung:

Um den Bestand an steuerlichen Verwaltungsvorschriften zu verringern, werden hiermit die vor dem 1. Januar 1980 ergangenen BMF-Schreiben aufgehoben, soweit sie nicht in der Anlage aufgeführt sind (Positivliste). BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Nr.: Behörde Datum Aktenzeichen: Fundstelle: Betreff:
1. BMF v. 13.12.1976 Z C 3 - O 1755 - 59/76 BStBl 1977 I S. 33 Übertragung eines Teilbereichs der Aufgabe „Internationale Rechts- und Amtshilfe” (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG)
2. BMF v. 25.10.1977 IV A 7 - S 0317 - 23/77 BStBl 1977 I S. 487 Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 AO hier: 1. Anwendungszeitpunkt der Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO