Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im schriftlichen Verfahren gilt für die vor dem 1. Januar 1980 ergangenen BMF-Schreiben folgende Verwaltungsregelung:
Um den Bestand an steuerlichen Verwaltungsvorschriften zu verringern, werden hiermit die vor dem 1. Januar 1980 ergangenen BMF-Schreiben aufgehoben, soweit sie nicht in der Anlage aufgeführt sind (Positivliste). BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Nr.: | Behörde Datum Aktenzeichen: | Fundstelle: | Betreff: |
1. | BMF v. 13.12.1976 Z C 3 - O 1755 - 59/76 | BStBl 1977 I S. 33 | Übertragung eines Teilbereichs der Aufgabe „Internationale Rechts- und Amtshilfe” (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG) |
2. | BMF v. 25.10.1977 | BStBl 1977 I S. 487 | Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 AO hier: 1. Anwendungszeitpunkt der Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO |
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