BMF - Schreiben vom 07.06.2022
IV C 4 - S 2223/19/10003 :017

BMF - Schreiben vom 07.06.2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :017) - DRsp Nr. 2022/80425

BMF, Schreiben vom 07.06.2022 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2223/19/10003 :017

DRsp Nr. 2022/80425

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten;; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003: 013) um lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt V. des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003: 013) wie folgt gefasst:

„V. Lohnsteuer

1. Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien ist auf Beihilfen und Unterstützungen, die vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder von dritter Seite, soweit die Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind, erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  • die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,