BMF - Schreiben vom 07.07.2011
IV D 2 - S 7300-b/09/10001

BMF - Schreiben vom 07.07.2011 (IV D 2 - S 7300-b/09/10001) - DRsp Nr. 2011/80387

BMF, Schreiben vom 07.07.2011 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7300-b/09/10001

DRsp Nr. 2011/80387

Umsatzsteuer; BFH-Urteile vom 1. September 2010, V R 39/08, und vom 8. September 2010, XI R 40/08Die Urteile werden zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.; Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach § 3d Satz 1 UStG auf dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), gilt der Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG solange im Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in § 3d Satz 1 UStG bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach den Bestimmungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG seiner Erklärungspflicht hierüber nachgekommen ist.