BMF - Schreiben vom 07.08.1990
IV B 6 - S 2334 - 106/90

BMF - Schreiben vom 07.08.1990 (IV B 6 - S 2334 - 106/90) - DRsp Nr. 2008/92038

BMF, Schreiben vom 07.08.1990 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 106/90

DRsp Nr. 2008/92038

§ 8 EStG; Rechtsfragen zur Auslegung von § 8 Abs. 3 EStG 1990

Nach der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur steuerlichen Bewertung von beschädigten oder gebrauchten Gebrauchsgütern, die der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, folgende Auffassung vertreten:

  • Geräte und Möbelstücke, die nur unerhebliche Mängel oder Schäden aufweisen (z.B. Kratzer am Gehäuse eines Fernsehgeräts) oder bei denen lediglich die Verpackung mangelhaft oder beschädigt ist, sind wie unbeschädigte Waren zu behandeln. Die steuerliche Bewertung dieser Waren richtet sich nach § 8 Abs. 3 EStG, soweit die Artikel einer einzelnen Warengruppe vom Arbeitgeber nicht überwiegend an seine Arbeitnehmer abgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn die beschädigten Artikel einer einzelnen Warengruppe überwiegend an die Arbeitnehmer abgegeben werden. Der steuerlichen Bewertung sind hiernach die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die unbeschädigten Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.