BMF - Schreiben vom 07.09.2021
III C 2 - S 7280-a/19/10001 :004

BMF - Schreiben vom 07.09.2021 (III C 2 - S 7280-a/19/10001 :004) - DRsp Nr. 2021/80485

BMF, Schreiben vom 07.09.2021 - Aktenzeichen III C 2 - S 7280-a/19/10001 :004

DRsp Nr. 2021/80485

Umsatzsteuerliche Rechnungsangaben und Vorsteuerabzug; Verwendung eines Aliasnamens und einer Zustellanschrift nach dem ProstSchG

I.

Die Finanzverwaltung wurde um eine Beurteilung des Verhältnisses der nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Rechnungsangaben und der Verwendung eines Aliasnamens nach § 5 Abs. 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gebeten. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

1. Regelungen im ProstSchG

Das ProstSchG ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Nach § 3 ProstSchG hat sich eine Prostituierte/ ein Prostituierter vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzumelden und dabei Angaben nach § 4 Abs. 1 ProstSchG zu machen. Die anmeldende Person erhält hierfür nach § 5 Abs. 1 ProstSchG eine Anmeldebescheinigung, die vorbehaltlich landesrechtlicher Einschränkungen örtlich unbeschränkt gültig ist (§ 5 Abs. 3 ProstSchG). Zusätzlich zur namentlichen Anmeldebescheinigung ist nach § 5 Abs. 6 ProstSchG auf Wunsch eine weitere Anmeldebescheinigung in pseudonymisierter Form auszustellen (Aliasbescheinigung). Die Anmeldebescheinigung enthält u. a. auch die ausstellende Behörde und eine (individuelle) Verwaltungsnummer (vgl. § 2 Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV - und entsprechende Anlage).