Die durch das Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - an deutsche Auslandsschulen vermittelten Lehrer sind gemäß dem BdF-Schreiben vom 9. Juli 1990 (BStBl 1990 I S. 324) ab 1991 unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln. Hat der Auslandslehrer oder sein Ehegatte im Kalenderjahr im Ausland einkommensteuerpflichtige Einnahmen von mehr als 5.000 DM, so entfällt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit der Folge, daß der Auslandsanteil ihrer Bezüge nicht mehr nach § 3 Nr. 64 1. Halbsatz EStG steuerfrei ist. Wegen der dadurch auftretenden Härtefälle ist im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1992 eine Änderung des § 3 Nr. 64 1. Halbsatz EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1991 vorgesehen.
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