BMF - Schreiben vom 07.11.2023
IV C 5 - S 2342/19/10007: 009

BMF - Schreiben vom 07.11.2023 (IV C 5 - S 2342/19/10007: 009) - DRsp Nr. 2023/80535

BMF, Schreiben vom 07.11.2023 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2342/19/10007: 009

DRsp Nr. 2023/80535

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG;; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. August 2019 - IV C 5 - S 2342/19/10007: 001 - 2019/0678827 (BStBl 2019 I S. 875) -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 15. August 2019 (BStBl 2019 I Seite 875; IV C 5 - S 2342/19/10007: 001 - 2019/0678827) wie folgt gefasstDie Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 15. August 2019 (a. a. O.) sind durch Fettdruck hervorgehoben.:

„8 Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr im Sinne der Rz. 7 sind und nicht unter Rz. 3 fallen. Wird eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen.“