BMF - Schreiben vom 07.12.2021
IV A 3 - S 0336/20/10001 :045

BMF - Schreiben vom 07.12.2021 (IV A 3 - S 0336/20/10001 :045) - DRsp Nr. 2021/80734

BMF, Schreiben vom 07.12.2021 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0336/20/10001 :045

DRsp Nr. 2021/80734

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2); Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen; BMF-Schreiben vom 18. März 2021 -IV A 3 -S 0336/20/10001 :037

In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten erneut durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007: 002 (BStBl 2020 I S. 262) Folgendes:

1. Stundung im vereinfachten Verfahren

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.