BMF - Schreiben vom 07.12.2023
IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :028

BMF - Schreiben vom 07.12.2023 (IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :028) - DRsp Nr. 2023/80658

BMF, Schreiben vom 07.12.2023 - Aktenzeichen IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :028

DRsp Nr. 2023/80658

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);; Ansässigkeitsbescheinigungen für Grenzgänger zum Zweck der Ermäßigung der Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 1 DBA-Schweiz und Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtrückkehr

Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sieht vor, dass die Abzugsteuer 4,5 Prozent des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen darf, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaats, in dem die steuerpflichtige Person ansässig ist, nachgewiesen wird.

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben zum Nachweis der Ansässigkeit einer Person in einem Vertragsstaat die Vordrucke „Gre-1“, „Gre-4“ und „Gre-5“ einvernehmlich überarbeitet beziehungsweise neu erstellt.