BMF - Schreiben vom 07.12.2023
IV C 5 - S 2334/19/10010 :005

BMF - Schreiben vom 07.12.2023 (IV C 5 - S 2334/19/10010 :005) - DRsp Nr. 2023/80629

BMF, Schreiben vom 07.12.2023 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/19/10010 :005

DRsp Nr. 2023/80629

14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27. November 2023 (BGBl I Nummer 328) Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024; BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2022 - IV C 5 - S 2334/19/10010 :004; DOK. 2022/1255571 -

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind durch die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 328) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2024 gewährt werden,

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro,

  • für ein Frühstück 2,17 Euro.