Es würde gefragt, ob der Beschluß des BGH vom 24. Oktober 1988 (DB 1988 S.
Diejenigen Wirksamkeitsvoraussetzungen, die der BGH-Beschluß für die Organgesellschaft nennt - es sind dies die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung und die Eintragung des Vertrags in das Handelsregister -, sind auch in dem vorgetragenen Fall zu beachten.
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