Nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren Mitglieder der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften steuerlich in der Weise begünstigt, daß ihre Bezüge aus den Genossenschaften nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen wurden. Diese Rechtsvorschriften sind vom 1. Januar 1991 an nicht mehr anwendbar. Die Mitglieder der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften unterliegen nunmehr der Besteuerung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Danach gilt folgendes:
Tätigkeitsvergütungen
Die Tätigkeit der Genossenschaftsmitglieder für die Genossenschaft wird regelmäßig im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt. Dementsprechend gehören die Tätigkeitsvergütungen (einschl. Sachbezüge) zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach §§ 38 ff. EStG dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Die Genossenschaften bzw. die sie vertretenden Personen haben dafür zu sorgen, daß die Lohnsteuer für die Mitglieder ebenso wie für andere Arbeitnehmer von den Tätigkeitsvergütungen einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.
Landpacht
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