BMF - Schreiben vom 08.03.1991
IV B 6 - S 2331 - 4/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 386

BMF - Schreiben vom 08.03.1991 (IV B 6 - S 2331 - 4/91) - DRsp Nr. 2008/82074

BMF, Schreiben vom 08.03.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2331 - 4/91

DRsp Nr. 2008/82074

§ 19 EStG Steuerliche Behandlung der Mitglieder von Genossenschaften der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern

Nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren Mitglieder der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften steuerlich in der Weise begünstigt, daß ihre Bezüge aus den Genossenschaften nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen wurden. Diese Rechtsvorschriften sind vom 1. Januar 1991 an nicht mehr anwendbar. Die Mitglieder der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften unterliegen nunmehr der Besteuerung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Danach gilt folgendes:

  • Tätigkeitsvergütungen

    Die Tätigkeit der Genossenschaftsmitglieder für die Genossenschaft wird regelmäßig im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt. Dementsprechend gehören die Tätigkeitsvergütungen (einschl. Sachbezüge) zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach §§ 38 ff. EStG dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Die Genossenschaften bzw. die sie vertretenden Personen haben dafür zu sorgen, daß die Lohnsteuer für die Mitglieder ebenso wie für andere Arbeitnehmer von den Tätigkeitsvergütungen einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.

  • Landpacht