Beschäftigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im ehemaligen Bundesgebiet hatten und für begrenzte Zeit im Beitrittsgebiet beschäftigt sind, werden in der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung auf Antrag versichert, wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im bisherigen Bundesgebiet hat. Die antragstellende Stelle (z.B. der bisherige Arbeitgeber) hat die Pflichten des Arbeitgebers in der Sozialversicherung zu erfüllen, insbesondere die vollen Beiträge zu tragen. Für die lohnsteuerliche Behandlung dieses Beitrags gilt unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
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