Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten folgendes:
1.1.1
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist, daß er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO) und daß er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekanntgegeben wird (§ 124 Abs. 1 AO). Deshalb ist beim Erlaß von schriftlichen Verwaltungsakten (Verfügung und Ausfertigung) festzulegen,
an wen er sich richtet (Tz. 1.3 - Steuerschuldner),
wem er bekanntgegeben werden soll (Tz. 1.4 - Adressat),
welcher Person er zu übermitteln ist (Tz. 1.5 - Empfänger)
und ob
eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist (Tz. 1.8).
1.1.2
Verfahrensrechtlich ist zu unterscheiden zwischen dem Rechtsbegriff der Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung, den Formen der Bekanntgabe (mündliche, schriftliche oder öffentliche Bekanntgabe) und den technischen Vorgängen bei der Übermittlung des Inhalts eines Verwaltungsaktes. Die Bekanntgabe setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlaß des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus (vgl. BFH-Urteile vom 27.6.1986,BStBl 1986 II S. 832 und vom 24.11.1988, BStBl 1989 II S. 344).
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