BMF - Schreiben vom 08.04.2011
IV D 2 -S 7410/07/10016

BMF - Schreiben vom 08.04.2011 (IV D 2 -S 7410/07/10016) - DRsp Nr. 2011/80227

BMF, Schreiben vom 08.04.2011 - Aktenzeichen IV D 2 -S 7410/07/10016

DRsp Nr. 2011/80227

Umsatzsteuer; Anwendung der Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Abschnitt 24.6 UStAE)

Abschnitt 24.6 Abs. 1 UStAE regelt, dass bestimmte der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze aus Vereinfachungsgründen in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatz-besteuerung einbezogen werden können. Voraussetzung ist insbesondere, dass diese Umsätze im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 4 000 € betragen (Abschnitt 24.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE). Ob diese Umsatzgrenze eingehalten wurde, ist endgültig erst mit Ablauf des Kalenderjahres erkennbar. Bereits im Laufe des Jahres ist aber bei der Versteuerung der entsprechenden Umsätze und der Rechnungserteilung über die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung zu entscheiden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist daher die Umsatzgrenze des Abschnitts 24.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung rückwirkender Rechnungsberichtigungen im Wege einer Vorausschau zu Beginn des Kalenderjahres zu prüfen.

Dementsprechend wird Abschnitt 24.6 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. April 2011 - IV D 3 S - 7174/10/10002 (2011/0276710) - geändert worden ist, wie folgt gefasst: