BMF - Schreiben vom 08.04.2019
IV C 3 - S 2499/16/10001 :001
Fundstellen:
BStBl 2019 I S. 258

BMF - Schreiben vom 08.04.2019 (IV C 3 - S 2499/16/10001 :001) - DRsp Nr. 2019/80341

BMF, Schreiben vom 08.04.2019 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2499/16/10001 :001

DRsp Nr. 2019/80341

Bekanntmachung des Zeitpunktes der erstmaligen Verwendung des Zeichensatzes UNICODE String. Latin mit Codierung UTF-8 für die Datenübermittlungen im Zulageverfahren nach § 10a/Abschnitt XI EStG und nach Abschnitt 2 der AltvDV (§ 2 Absatz 2 Satz 3 AltvDV)

Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 AltvDV kann die zentrale Stelle für die Datenübermittlung nach § 10a oder Abschnitt XI EStG oder nach einer im Abschnitt 2 der AltvDV vorzunehmenden Datenübermittlung für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung ist bekannt zu geben.

Ab dem Release-Einsatz z58 (voraussichtlich am ) gilt der Zeichensatz Unicode String. Latin mit Codierung UTF-8 für alle Datensätze einschließlich der allgemeinen Spezifikationen, die im Rahmen der folgenden Datenübermittlungen eingesetzt werden:

  • Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der zuständigen Stelle,

  • Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der Familienkasse,

  • Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem Anbieter sowie

  • Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der landwirtschaftlichen Alterskasse (ehemals Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung).