BMF - Schreiben vom 08.04.2022
IV B 4 - S 1302/20/10001 :005
Fundstellen:
BStBl 2022 I S. 640

BMF - Schreiben vom 08.04.2022 (IV B 4 - S 1302/20/10001 :005) - DRsp Nr. 2022/80421

BMF, Schreiben vom 08.04.2022 - Aktenzeichen IV B 4 - S 1302/20/10001 :005

DRsp Nr. 2022/80421

Gegenseitigkeitsfeststellung zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 EStG; Vereinigte Arabische Emirate

Einkünfte von im Inland nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 EStG beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten vom 24. September 2021, 15. Februar 2022, 10. März 2022 und 1. April 2022 ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen der beiden Staaten festgestellt.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat zudem die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (§ 49 Absatz 4 EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 KStG, § 2 Absatz 6 GewStG und § 2 Absatz 3 VStG) und ist auch auf Beteiligungen eines in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.