Es wurde grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß die von der Treuhandanstalt verwalteten Apotheken Betriebe gewerblicher Art der Treuhandanstalt sind. Hierfür spricht auch, daß die Treuhandanstalt als Arbeitgeberin der Verwalter und des Personals der Apotheken zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet ist. Unter Berücksichtigung dieser lohnsteuerrechtlichen Behandlung kann der Verwalter nicht Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein.
Nach § 2 Abs. 3 UStG ist somit die Treuhandanstalt Unternehmer mit ihren Betrieben gewerblicher Art. Zur unternehmerischen Tätigkeit der Treuhandanstalt rechnet auch die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter eines Betriebs gewerblicher Art sowie die Veräußerung eines Betriebs gewerblicher Art im ganzen. Eine nicht steuerbare hoheitliche Tätigkeit der Treuhandanstalt wäre nur anzunehmen, wenn sie Material oder Gegenstände aus dem hoheitlichen Bereich veräußert (Abschnitt 5 Abs. 15 KStR). Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG kann der Erwerber einer Apotheke die ihm gesondert in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen.
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