BMF - Schreiben vom 08.05.1991
IV B 7 - S 1900 - 110/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 743

BMF - Schreiben vom 08.05.1991 (IV B 7 - S 1900 - 110/91) - DRsp Nr. 2008/80820

BMF, Schreiben vom 08.05.1991 - Aktenzeichen IV B 7 - S 1900 - 110/91

DRsp Nr. 2008/80820

§ 1 SpTrUG Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Kapitalgesellschaften

Nach § 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5. April 1991 (BGBl 1991 I S. 854) ist eine Spaltung von Kapitalgesellschaften, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden, möglich

  • als Aufspaltung zur Neugründung unter Auflösung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften oder

  • als Abspaltung zur Neugründung unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines Teils oder mehrerer Teile des Vermögens dieser Gesellschaft jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft oder Kapitalgesellschaften.

Als Gegenleistung erhält die Treuhandanstalt Aktien oder Geschäftsanteile der neuen Kapitalgesellschaften. Im Falle des mittelbaren Besitzes werden die Anteile der Gesellschaft gewährt, in deren Hand sich die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft befinden.