Nach §
als Aufspaltung zur Neugründung unter Auflösung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften oder
als Abspaltung zur Neugründung unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines Teils oder mehrerer Teile des Vermögens dieser Gesellschaft jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft oder Kapitalgesellschaften.
Als Gegenleistung erhält die Treuhandanstalt Aktien oder Geschäftsanteile der neuen Kapitalgesellschaften. Im Falle des mittelbaren Besitzes werden die Anteile der Gesellschaft gewährt, in deren Hand sich die Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft befinden.
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