BMF - Schreiben vom 08.06.2011
IV D 2 -S 7100/08/10009 : 001

BMF - Schreiben vom 08.06.2011 (IV D 2 -S 7100/08/10009 : 001) - DRsp Nr. 2011/80322

BMF, Schreiben vom 08.06.2011 - Aktenzeichen IV D 2 -S 7100/08/10009 : 001

DRsp Nr. 2011/80322

Umsatzsteuer; Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter (z. B. Firmenwert, Kundenstamm)

In seinem Urteil C-242/08 (Swiss Re Germany Holding) vom 22. Oktober 2009Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. hat der EuGH ausgeführt, dass die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. Bei diesen Verträgen handele es sich zum einen nicht um körperliche Gegenstände i. S. d. Artikels 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (entspricht Artikel 14 Abs. 1 MwStSystRL). Zum anderen sei die Übertragung von Verträgen als Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands nach Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 1. Anstrich der 6. EG-Richtlinie (entspricht Artikel 25 Buchst. a MwStSystRL) und damit als sonstige Leistung zu beurteilen.

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms. Die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter ist ebenfalls eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der vom 1. Oktober 2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Mai 2011 - (2011/0388187) - BStBl 2011 I S. 535, geändert worden ist, wie folgt geändert: