Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der neuen Bundesländer und des Landes Berlin gilt für die Anwendung des Artikels 19 des
Artikel
„Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit Regelungen dieses Vertrages unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.”
Steuerverwaltungsakte der ehemaligen DDR haben danach grundsätzlich Bestand. Das gilt auch, wenn sie gemessen an dem zugrundeliegenden Steuerrecht fehlerhaft sind.
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