Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluß vom 29. April 1992 - VI B 152/91 - (BStBl II S. 752) die Auffassung vertreten, daß eine Gleichstellung von Einkommensteuervorauszahlern und Lohnsteuerzahlern nur dann vorliegt, wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Vorauszahlungsverfahren nach § 37 EStG die gleichen steuermindernden Umstände berücksichtigt werden; im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sei deshalb vorläufiger Rechtsschutz durch Eintragung eines Freibetrags zu gewähren.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Interesse der betroffenen Steuerpflichtigen und eines reibungslosen Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung folgendes:
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