Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG sind die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen im Wege des elektronischen Datenaustauschs (EDI) u.a. durch Übermittlung einer zusammenfassenden Rechnung (Sammelrechnung) zu gewährleisten.
Nach dem zum 1. Januar 2004 aufgehobenen BMF-Schreiben vom 25.05.1992 -
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|