BMF - Schreiben vom 08.09.2022
IV C 5 - S 2533/19/10030 :004

BMF - Schreiben vom 08.09.2022 (IV C 5 - S 2533/19/10030 :004) - DRsp Nr. 2022/80548

BMF, Schreiben vom 08.09.2022 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2533/19/10030 :004

DRsp Nr. 2022/80548

Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023

Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gemacht (siehe Anlage).

Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. September 2019 (Bundessteuerblatt Teil 1 (BStBl I) 2019 Seite 911) zu beachten.

Abweichend zum oben genannten BMF-Schreiben gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 Folgendes:

  • Gemäß § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.