BMF - Schreiben vom 08.09.2023
IV C 5 - S 2533/19/10030 :005

BMF - Schreiben vom 08.09.2023 (IV C 5 - S 2533/19/10030 :005) - DRsp Nr. 2023/80426

BMF, Schreiben vom 08.09.2023 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2533/19/10030 :005

DRsp Nr. 2023/80426

Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024

Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Hiermit wird das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 bekannt gemacht (siehe Anlage). Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht. Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. September 2019 (Bundessteuerblatt Teil I S. 911) zu beachten.

Abweichend zum oben genannten BMF-Schreiben gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2024 Folgendes:

  • Gem. § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.

  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.