Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, daß insbesondere für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer-Ehegatten wegen der Änderung der Allgemeinen Lohnsteuertabellen für 1993 eine Überprüfung der Steuerklassenwahl ratsam ist. Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, sollten deshalb nach Erhalt ihrer Lohnsteuerkarten 1993 darauf achten, daß die „richtigen” Steuerklassen eingetragen worden sind. Arbeitnehmer-Ehegatten können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Für eine etwaige Änderung der Steuerklasseneintragung ist die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.
Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die nachfolgenden Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen abzuziehen.
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