Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Erlaß von Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheiden folgendes:
Wurde nach einer ergebnislosen Lohnsteuer-Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, steht nach den BFH-Urteilen vom 15. Mai 1992 - VI R 106/88 - und - VI R 183/88 -, BStBl 1993 II S. 840, 829 einer Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach § 173 Abs. 1 AO durch Erlaß eines Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheides die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO entgegen, es sei denn, es liegt eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Gleiches gilt, wenn nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bereits Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide ergangen sind und später für den gleichen Anmeldungszeitraum neue Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 AO bekannt werden.
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