BMF - Schreiben vom 08.11.1993
IV B 6 - S 2386 - 33/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 922

BMF - Schreiben vom 08.11.1993 (IV B 6 - S 2386 - 33/93) - DRsp Nr. 2008/81063

BMF, Schreiben vom 08.11.1993 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2386 - 33/93

DRsp Nr. 2008/81063

§ 173 AO; Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO für Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide nach Lohnsteuer-Außenprüfungen;; Anwendung der BFH-Urteile vom 31. August 1990 - VI R 78/86 -, vom 15. Mai 1992 - VI R 106/88 - und vom 15. Mai 1992 - VI R 183/88 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Erlaß von Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheiden folgendes:

Wurde nach einer ergebnislosen Lohnsteuer-Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, steht nach den BFH-Urteilen vom 15. Mai 1992 - VI R 106/88 - und - VI R 183/88 -, BStBl 1993 II S. 840, 829 einer Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach § 173 Abs. 1 AO durch Erlaß eines Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheides die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO entgegen, es sei denn, es liegt eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Gleiches gilt, wenn nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bereits Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide ergangen sind und später für den gleichen Anmeldungszeitraum neue Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 AO bekannt werden.