Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Juli 2007(BStBl 2007 I S. 530) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Die Regelung zu § 93 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift der Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung”
Nach Nr. 2.9 wird folgende neue Nummer eingefügt:
„2.10 § 93 Abs. 7 in der Fassung von Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 ( BGBl 2007 I S.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Kontenabruf nach § 93 Abs. 8
Ab dem 18. August 2007 dürfen die für die Verwaltung der in § 93 Abs. 8 Satz 1 abschließend aufgezählten Gesetze zuständigen Behörden das Bundeszentralamt für Steuern ohne Zwischenschaltung der Finanzämter ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen.”
In Nummer 2 der Regelung zu § 172 wird der zweite Absatz wie folgt gefasst:
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