BMF - Schreiben vom 08.11.2017
IV C 1 - S 1980-1/16/10010: 010

BMF - Schreiben vom 08.11.2017 (IV C 1 - S 1980-1/16/10010: 010) - DRsp Nr. 2017/80516

BMF, Schreiben vom 08.11.2017 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/16/10010: 010

DRsp Nr. 2017/80516

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung (InvStG 2018); Dringliche Fragen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) und des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit den oben angeführten Schreiben haben Sie um eine rasche Beantwortung von Fragen bzw. um Erläuterung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gebeten, die zur Umsetzung der Investmentsteuerreform erforderlich seien. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen und Petita wie folgt:

1. Angaben von Finanzinformationsdienstleistern

Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die Entrichtungspflichtigen auf Daten von Finanzinformationsdienstleistern (z. B. von WM-Datenservice) vertrauen dürften. Wenn sich ein Entrichtungspflichtiger im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren eines Finanzinformationsdienstleisters bedient, muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen und ggf. für einen unterlassenen Kapitalertragsteuerabzug haften.

2. Zu § 2 Absatz 6 und 7 InvStG 2018