BMF - Schreiben vom 08.12.1994
S 2196
Fundstellen:
BStBl 1994 I 882

BMF - Schreiben vom 08.12.1994 (S 2196) - DRsp Nr. 2008/80285

BMF, Schreiben vom 08.12.1994 - Aktenzeichen S 2196

DRsp Nr. 2008/80285

Maßgeblichkeit des Bauantrags in den Fällen des § 7 Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ist die degressive AfA in den Fällen der Herstellung eines Gebäudes nur zulässig, wenn der Bauantrag vor dem 1. Januar 1994 bzw. 1. Januar 1995 gestellt worden ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es in diesen Fällen unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat. Ist deshalb für ein Gebäude der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt gestellt worden, kann der Erwerber eines unbebauten Grundstücks oder der Erwerber eines teilfertigen Gebäudes die degressive AfA auch dann vornehmen, wenn er das unbebaute Grundstück oder das teilfertige Gebäude nach dem 31. Dezember 1993 bzw. 31. Dezember 1994 erworben hat und das Gebäude aufgrund des gestellten Bauantrags fertigstellt. Das gilt auch, wenn der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt von einer Personengesellschaft oder einer Gemeinschaft gestellt worden ist und nach dem 31. Dezember 1993 bzw. 31. Dezember 1994, bevor das Gebäude fertiggestellt ist, weitere Personen der Gesellschaft oder Gemeinschaft beitreten.