Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt als einmalige Erleichterung für den Übergang zum Investmentsteuergesetz Folgendes:
Die Finanzbehörden werden keine nachteiligen Folgerungen ziehen, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG für das erste Geschäftsjahr, auf das das Investmentsteuergesetz anzuwenden ist, erst bis zum 31. Januar 2006 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|