BMF - Schreiben vom 09.01.2017
IV B 6 - S 1315/16/10016: 002
Fundstellen:
BStBl 2017 I S. 89

BMF - Schreiben vom 09.01.2017 (IV B 6 - S 1315/16/10016: 002) - DRsp Nr. 2017/80173

BMF, Schreiben vom 09.01.2017 - Aktenzeichen IV B 6 - S 1315/16/10016: 002

DRsp Nr. 2017/80173

Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten in Ergänzung des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 23. November 2015 - IV B 6 - S 1320/07/10004: 007 -, BStBl 2015 I S. 928) für die Durchführung koordinierter steuerlicher Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete die folgenden Grundsätze.

1. Allgemeines

Bei der Durchführung des Informationsaustausches haben die Finanzbehörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den gesetzmäßigen Schutz des Steuerpflichtigen (einschließlich der Wahrung des Steuergeheimnisses) sowie die Gegenseitigkeit und die Ausgewogenheit des Informationsaustausches zu wahren (§ 117 Absatz 3 Abgabenordnung [AO]).