BMF - Schreiben vom 09.02.1990
IV A 2 - S 7240 - 1/90

BMF - Schreiben vom 09.02.1990 (IV A 2 - S 7240 - 1/90) - DRsp Nr. 2008/82507

BMF, Schreiben vom 09.02.1990 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7240 - 1/90

DRsp Nr. 2008/82507

§ 12 UStG; Steuersatz bei der Veröffentlichung der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

Zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Forschungsleistungen, bei denen u.a. auch urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden, teilt das BdF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes mit:

Nach Abschnitt 168 Abs. 14 UStR 1988 sind die Abgabe von Gutachten sowie das Anfertigen und Überlassen von Studien regelmäßig Leistungen, auf die der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden ist (§ 12 Abs. 1 UStG). Das trifft grundsätzlich auch dann zu, wenn die Gutachten oder Studien als Werke i.S. des § 2 UStG urheberrechtlichen Schutz genießen und die Auftraggeber sich vorsorglich das Recht der alleinigen Verwertung und Nutzung einräumen lassen. Sind Gutachten oder Studien aber von vornherein zur Veröffentlichung bestimmt und werden sie demgemäß auch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung tatsächlich vervielfältigt und verbreitet, so ist als wesentlicher Inhalt der Leistung des Gutachters oder Studienverfassers die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte anzusehen. Die Leistung ist dann gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG der Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.