Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Thematik der Gastspieldirektionen erörtert. Grundlage der Erörterung war die von Ihnen dargestellte Tätigkeit der Gastspieldirektionen, wonach es sich um Unternehmen handelt, bei denen der Unternehmer nicht vermittelnd als Makler zwischen Künstler und Veranstalter auftritt, sondern im eigenen Namen Künstler „einkauft” und dann das eingekaufte Programm an einen Veranstalter mit einem gesonderten Vertrag „verkauft”.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder findet § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für die Leistungen einer Gastspieldirektion keine Anwendung.
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