BMF - Schreiben vom 09.02.2017
IV C 8 - S 2221/07/10055: 022

BMF - Schreiben vom 09.02.2017 (IV C 8 - S 2221/07/10055: 022) - DRsp Nr. 2018/80145

BMF, Schreiben vom 09.02.2017 - Aktenzeichen IV C 8 - S 2221/07/10055: 022

DRsp Nr. 2018/80145

Ihre schriftliche Frage Nr. 290 für den Monat Januar 2017

Sehr geehrter Herr Kollege,

Ihre Frage,

„Inwieweit können Kinderbetreuungskosten für Stiefkinder als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden, wenn der Stiefelternteil mit dem anderen, leiblichen Elternteil zusammen veranlagt wird, und aus welchem Grund verweist § 10 Absatz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz auf die Definition von Kindern im steuerlichen Sinne nach § 32 Absatz 1 Einkommensteuergesetz anstatt lediglich auf Kinder im Haushalt des Steuerpflichtigen abseits des konkreten Verwandtschaftsgrades (bitte mit Begründung)?”,

beantworte ich wie folgt:

Bei der Zusammenveranlagung des Stiefelternteils mit dem anderen leiblichen Elternteil können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden.