BMF - Schreiben vom 09.05.1994
IV B 2 - S 2144 - 78/93

BMF - Schreiben vom 09.05.1994 (IV B 2 - S 2144 - 78/93) - DRsp Nr. 2008/81680

BMF, Schreiben vom 09.05.1994 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2144 - 78/93

DRsp Nr. 2008/81680

§ 4 EStG Steuerliche Anerkennung von Darlehnsverträgen zwischen Angehörigen

Angehörige sind stets nur natürliche Personen, also z.B. Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten (vgl. § 15 AO). Daraus folgt, daß die Regelungen der BMF-Schreiben vom 1. Dezember 1992 (BStBl 1992 I S. 729) und vom 25. Mai 1993 (BStBl 1993 I S. 410) auf Darlehnsverhältnisse zwischen natürlichen und juristischen Personen, auch wenn es sich bei der natürlichen Person um den Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters oder Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH handelt, nicht anwendbar sind. Sie gelten aber für die Zurechnung der Darlehnsforderung und der Zinsen im Verhältnis des Darlehnsgebers zum beherrschenden Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer.

Beispiel: Geldbeträge werden einem Kind von einem Elternteil mit der Maßgabe geschenkt, sie der von diesem Elternteil beherrschten GmbH als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehnshingabe berührt nicht die Besteuerung der GmbH mit der Folge, daß die von der GmbH vereinbarungsgemäß geleisteten Zinszahlungen bei ihr als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Die Darlehnsforderung und die Zinseinnahmen sind aber dem Schenker zuzurechnen (Tzn. 8 ff. des BMF-Schreibens vom 1. Dezember 1992, a.a.O.).