BMF - Schreiben vom 09.05.2005
IV C 3 -S 2000 - 92/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 670

BMF - Schreiben vom 09.05.2005 (IV C 3 -S 2000 - 92/05) - DRsp Nr. 2008/88930

BMF, Schreiben vom 09.05.2005 - Aktenzeichen IV C 3 -S 2000 - 92/05

DRsp Nr. 2008/88930

Rentenbezugsmitteilung; Amtlicher Vordruck nach§ 22a Abs. 1 Satz 4 EStG

Rentenbezugsmitteilungen sind der zentralen Stelle (§ 81 EStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zu übersenden (§ 22a Abs. 1 Satz 2 EStG). Wenn dies für den Mitteilungspflichtigen eine unbillige Härte mit sich bringen würde, kann die zentrale Stelle auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen (§ 22a Abs. 1 Satz 4 EStG).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Vordruckmuster für die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle nach § 22a Abs. 1 Satz 4 EStG bekannt gemacht.