Rentenbezugsmitteilungen sind der zentralen Stelle (§ 81 EStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zu übersenden (§ 22a Abs. 1 Satz 2 EStG). Wenn dies für den Mitteilungspflichtigen eine unbillige Härte mit sich bringen würde, kann die zentrale Stelle auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen (§ 22a Abs. 1 Satz 4 EStG).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Vordruckmuster für die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle nach § 22a Abs. 1 Satz 4 EStG bekannt gemacht.
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