BMF - Schreiben vom 09.06.2023
IV A 3 - S 0229/22/10002 :002 - IV D 1 - S 0229/22/10002 :002

BMF - Schreiben vom 09.06.2023 (IV A 3 - S 0229/22/10002 :002 - IV D 1 - S 0229/22/10002 :002) - DRsp Nr. 2023/80343

BMF, Schreiben vom 09.06.2023 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0229/22/10002 :002 - IV D 1 - S 0229/22/10002 :002

DRsp Nr. 2023/80343

Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV)

Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7. September 1993 die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl 1993 I S. 1554). Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2432) geändert.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab sofort bis zum 31. Dezember 2024 Folgendes:

1. Zweck der Verordnung

Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach - abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1a AO - Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.

2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)