BMF - Schreiben vom 09.07.2021
IV C 6 - S 2134/19/10003 :007

BMF - Schreiben vom 09.07.2021 (IV C 6 - S 2134/19/10003 :007) - DRsp Nr. 2021/80402

BMF, Schreiben vom 09.07.2021 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2134/19/10003 :007

DRsp Nr. 2021/80402

Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften;; BMF-Schreiben vom 11. November 2016 (BStBl 2016 I S. 1324), ersetzt durch BMF-Schreiben vom 09. Juli 2021, IV C 6 - S 2134/19/10003 :007

Mit Urteil vom 18. August 2015 hat der BFH für Recht erkannt, dass das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. „Wertpapierleihe“ an den „Entleiher“ zivilrechtlich übereignet wurden, ausnahmsweise beim „Verleiher“ verbleiben könne, wenn die zivilrechtliche Position des „Entleihers“ lediglich eine formale sei. Dies ergebe sich in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall aus den Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bezugnehmend auf das BFH-Urteil vom 18. August 2015 für die wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapierleihen, Kassa-Geschäften und anderen Wertpapiergeschäften die folgenden Grundsätze:

I. Einordnung eines Wertpapierdarlehens („Wertpapierleihe“)