BMF - Schreiben vom 09.08.2005
IV B 7 - S 2706 a - 5/05

BMF - Schreiben vom 09.08.2005 (IV B 7 - S 2706 a - 5/05) - DRsp Nr. 2008/89193

BMF, Schreiben vom 09.08.2005 - Aktenzeichen IV B 7 - S 2706 a - 5/05

DRsp Nr. 2008/89193

Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG

Unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 11. September 2002 - IV A 2 - S 1910 - 194/02, BStBl 2002 I S. 935, hat der Deutsche Städtetag Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG angesprochen.

Hierzu nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nachfolgend Stellung:

1. Rücklagenbildung bei Regiebetrieben

Wegen der Zulässigkeit der Rücklagenbildung wird auf das BMF-Schreiben vom 8. August 2005 - IV B 7 - S 2706a - 4/05, in dem die in Rdnr. 23 des BMF-Schreibens vom 11. September 2002 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze konkretisiert werden, verwiesen. Diese Grundsätze gelten auch für Regiebetriebe. Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

2. Buchgewinne beim Tausch von Wirtschaftsgütern

Nach Rdnr. 22 des BMF-Schreibens vom 11. September 2002 (a.a.O.) ist für die Ermittlung des nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG maßgebenden Gewinns grundsätzlich der verwendbare Gewinn maßgebend. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter I. rechnen zu diesem Gewinn nicht bloße Buchgewinne, die sich beim Tausch von Wirtschaftsgütern des Betriebs gewerblicher Art ergeben. Durch den Tausch gelten die Buchgewinne als reinvestiert und damit als für betriebliche Zwecke verwendet.