Zu drei nach Veröffentlichung des Einführungsschreibens aufgetretene Fragen zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes nimmt das BMF nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Frage: Reicht je nach Portfoliostruktur des Investmentvermögens die Veröffentlichung nur des Fonds-Aktiengewinns oder des Fonds-Immobiliengewinns?
Antwort: Der von der Investmentgesellschaft nach § 5 Abs. 2 InvStG bewertungstäglich zu ermittelnde Aktiengewinn umfasst sowohl den Fonds-Aktiengewinn als auch den Fonds-Immobiliengewinn, die getrennt zu ermitteln und bekannt zu machen/zu veröffentlichen sind.
Ob das Investmentvermögen in Immobilien investieren darf, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. In den Fonds-Immobiliengewinn gehen nämlich nicht nur die unterjährigen Erträge und die Wertveränderungen des Grundbesitzes in
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|