BMF - Schreiben vom 09.09.2005
IV C 1 -S 1980 - 1 - 122/05

BMF - Schreiben vom 09.09.2005 (IV C 1 -S 1980 - 1 - 122/05) - DRsp Nr. 2008/89291

BMF, Schreiben vom 09.09.2005 - Aktenzeichen IV C 1 -S 1980 - 1 - 122/05

DRsp Nr. 2008/89291

Anwendung des Investmentsteuergesetzes (InvStG)

Zu drei nach Veröffentlichung des Einführungsschreibens aufgetretene Fragen zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes nimmt das BMF nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

l. Umfang der Veröffentlichungen zum Aktiengewinn nach § 5 Abs. 2 InvStG

Frage: Reicht je nach Portfoliostruktur des Investmentvermögens die Veröffentlichung nur des Fonds-Aktiengewinns oder des Fonds-Immobiliengewinns?

Antwort: Der von der Investmentgesellschaft nach § 5 Abs. 2 InvStG bewertungstäglich zu ermittelnde Aktiengewinn umfasst sowohl den Fonds-Aktiengewinn als auch den Fonds-Immobiliengewinn, die getrennt zu ermitteln und bekannt zu machen/zu veröffentlichen sind.

Ob das Investmentvermögen in Immobilien investieren darf, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. In den Fonds-Immobiliengewinn gehen nämlich nicht nur die unterjährigen Erträge und die Wertveränderungen des Grundbesitzes in DBA-Ländern, sondern auch andere Erträge ein, für die nach § 4 Abs. 1 InvStG und dem jeweiligen Methodenartikel des DBA eine Freistellung erfolgt. Auch spielen bei den Mussangaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG Überlegungen zum Kreis der zulässigen Anlagegegenstände keine Rolle.