Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die im o.g. BMF-Schreiben vorgesehenen Regelungen auf vor dem 1. Juli 2006 ausgeführte Umsätze angewandt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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